Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
GENEHMIGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen ist vor der Überlassung von Daten in das Ausland zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Überlassung von Daten in das Ausland zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
der Dienstleister im Ausland dem Antragsteller die Einhaltung der im § 19 aufgezählten Pflichten nicht schriftlich zugesagt hat oderder Dienstleister im Ausland dem Antragsteller die Einhaltung der im Paragraph 19, aufgezählten Pflichten nicht schriftlich zugesagt hat oder
Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12011744
Alte Dokumentnummer
N11986185780